Impressum

Medieninhaber und Herausgeber der Seite: Christian Mazeth
Inhaber: Christian Mazeth
Firmensitz: Saalachstraße 88, 5020 Salzburg

Tel./Fax: +43 662 430 463
Mobiltelefon: +43 676 560 34 46
Mailadresse: chmazeth@gmail.com
Website: www.der-zimmermeister.at

UID Nr.: ATU56063100
Gericht: Landesgericht Salzburg
Fachgruppe: Holzbau/Zimmerei
Kammer: Wirtschaftskammer – Salzburg
Anwendbare Rechtsnormen: www.ris.bka.gv.at

Sämtliche Fotografien und andere Medieninhalte auf dieser Seite unterliegen dem Copyright von Christian Mazeth oder seinen entsprechenden Kunden. Eine Vervielfältigung,Veröffentlichung oder anders geartete Wiedergabe dieser Inhalte ist ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.


Allgemeine Geschäftsbedingungen Zimmerer

1.Geltungsbereich
2.Verbrauchergeschäfte
3. Abweichende Bedingungen
4.Zusagen von Mitarbeitern
5. Kostenvoranschläge6. Geistiges Eigentum
7. Offerte
8. Annahme des Offertes
9. Rücktritt
10.Stornogebühren
11.Preisänderungen
12.Vom Kunden beigestellte Waren
14. Reparaturen
15. Holzarten
16. Geringfügige Leistungsänderungen
17. Maßangaben durch den Kunden
18. Montage
19. Mitwirkungspflicht des Kunden
20. Verkehr mit Behörden und Dritten
21. Erfüllungsort
22. Versendung
23. Liefertermine; Annahmeverzug
24. Teillieferungen
25. Lieferverzug
26. Gefahrenübergang
27. Eigentumsvorbehalt
28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
31. Zahlungsverweigerung
32. Zahlung
33. Mahn- und Inkassospesen
34.Verzugszinsen
35. Widmung von Zahlungen
36. Terminverlust
37. Aufrechnung von Gegenforderungen
38. Gewährleistung
39. Verschleißteile
40. Eigenschaften des Liefergegenstandes
41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
42. Haftung für Schäden
43. Produkthaftung
44. Adressänderungen
45. Gerichtsstand
45. Salvatorische Klausel

1.Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.

2.Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§1KschG).

3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

4.Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch in das Offert aufgenommen werden).

5. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der
Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

6. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen jedenfalls auch wenn es sich um kein Werk nach UrheberrechtsG zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr wie sie bei Werken iSd UrheberrechtsG in der Höhe von 25 Prozent der Planungs- bzw. Herstellungskosten berechtigt.

7. Offerte
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.

8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen von der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

9. Rücktritt
Ein Kunde kann vorbehaltlich anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt und der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat und der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück das seine Vertragsabklärung oder die des Unternehmers enthält den Unternehmer oder dessen Beauftragten der an den Vertragshandlungen mitgewirkt hat mit einem Vermerk zurückstellt der kennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt wenn die Erklärung innerhalb eines Monates nach dem Zustandekommen des Vertrages gesendet wird.

10.Stornogebühren.
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmens berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatz bzw. Entgeltes gemäß §1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Fall eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KschG (Siehe Punkt9) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KschG vom Kunden zu bezahlen.

11.Preisänderungen
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Mehrwertsteuer. Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen
Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten
nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.

12.Vom Kunden beigestellte Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

14. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissen bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf beseht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

15. Holzarten
Zimmererarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Lärche zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.

16. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

17. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser
Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

18. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind achkollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

19.Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat. Die Leistung des Vertragens und Versetzens von Tür- und Fensterstöcken u.ä., des Aufstellens allenfalls erforderlicher Gerüste und eventuelle Mauerarbeiten, sind vom Kunden beizustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Zimmerer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).

20. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

21. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

22. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

23. Liefertermine; Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die angegebenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

24. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

25. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

26. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferung ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen mit Annahmeverzug iSd Pkt.

27. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum